Nach der Strassenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) dürfen mit einer, wenn die horizontale und vertikale Sichtbarkeit (geometrische Sichtbarkeit) es erfordert, mit mehreren Kennleuchten für gelbes Blinklicht – Rundumlicht – ausgerüstet sein:
* Fahrzeuge für den Bau, der Unterhaltung oder Reinigung von Straßen sowie Müllabfuhr
* Fahrzeuge für die Pannenhilfe
* Fahrzeuge mit ungewöhnlicher Breite oder Länge
* Fahrzeuge als Schwer- oder Großraumtransport-Begleitfahrzeuge
* Andere Begleitfahrzeuge dürfen mit abnehmbaren Kennleuchten ausgerüstet sein, sofern die
genehmigende Behörde die Führung der Kennleuchten vorgeschrieben hat.