Rückfahr- und Arbeitsscheinwerfer

Die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) definiert den Rückfahrscheinwerfer als eine Leuchte, die die Fahrbahn hinter und gegebenenfalls neben dem Fahrzeug ausleuchtet und anderen Verkehrsteilnehmern anzeigt, dass dass das Fahrzeug rückwärts fährt oder zu fahren beginnt. Kraftfahrzeuge müssen hinten mit einem oder zwei Rückfahrscheinwerfern für weisses Licht ausgerüstet sein.

An Anhängern sind hinten ein oder zwei Rückfahrscheinwerfer zulässig. Der niedrigste Punkt der leuchtenden Fläche darf nicht weniger als 250 Millimeter und der höchste Punkt nicht mehr als 1.200 Millimeter über der Fahrbahn liegen. Rückfahrscheinwerfer dürfen nur bei eingelegtem Rückwärtsgang leuchten können. Rückfahrscheinwerfer müssen so geneigt sein, dass sie die Fahrbahn auf nicht mehr als 10 Meter hinter der Leuchte beleuchten.

Mehrspurige Fahrzeuge und Anhänger dürfen mit einer oder mehreren Arbeitsscheinwerfer zur Beleuchtung von Arbeitsgeräten und Arbeitsstellen ausgerüstet werden. Sie dürfen jedoch nicht während der Fahrt benutzt werden. Die Ausnahme davon sind Fahrzeuge, die dem Bau, dem Unterhalt oder der Reinigung von Straßen oder Anlagen im Straßenraum oder der Müllabfuhr dienen, allerdings dürfen sie dann die anderen Verkehrsteilnehmer nicht blenden.

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Rückfahr- und Arbeitsscheinwerfer

Die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) definiert den Rückfahrscheinwerfer als eine Leuchte, die die Fahrbahn hinter und gegebenenfalls neben dem Fahrzeug ausleuchtet und anderen Verkehrsteilnehmern anzeigt, dass dass das Fahrzeug rückwärts fährt oder zu fahren beginnt. Kraftfahrzeuge müssen hinten mit einem oder zwei Rückfahrscheinwerfern für weisses Licht ausgerüstet sein.

An Anhängern sind hinten ein oder zwei Rückfahrscheinwerfer zulässig. Der niedrigste Punkt der leuchtenden Fläche darf nicht weniger als 250 Millimeter und der höchste Punkt nicht mehr als 1.200 Millimeter über der Fahrbahn liegen. Rückfahrscheinwerfer dürfen nur bei eingelegtem Rückwärtsgang leuchten können. Rückfahrscheinwerfer müssen so geneigt sein, dass sie die Fahrbahn auf nicht mehr als 10 Meter hinter der Leuchte beleuchten.

Mehrspurige Fahrzeuge und Anhänger dürfen mit einer oder mehreren Arbeitsscheinwerfer zur Beleuchtung von Arbeitsgeräten und Arbeitsstellen ausgerüstet werden. Sie dürfen jedoch nicht während der Fahrt benutzt werden. Die Ausnahme davon sind Fahrzeuge, die dem Bau, dem Unterhalt oder der Reinigung von Straßen oder Anlagen im Straßenraum oder der Müllabfuhr dienen, allerdings dürfen sie dann die anderen Verkehrsteilnehmer nicht blenden.

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