Kennzeichen-beleuchtung

Nach der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) muss das hintere Kennzeichen eine Beleuchtungseinrichtung haben, die das ganze Kennzeichen auf 20 Meter lesbar macht. Die Beleuchtungseinrichtung darf kein Licht unmittelbar nach hinten austreten lassen. Die elektrische Schaltung muss so ausgeführt sein, dass die Kennzeichenbeleuchtung immer gleichzeitig mit den Rückleuchten und eventuell vorhandenen Begrenzungsleuchten ein- und ausgeschaltet wird.

Beleuchtungseinrichtungen für hintere transparente Kennzeichen oder Beleuchtungseinrichtungen, die mit dem Kennzeichen eine Einheit bilden oder bei der sich das Kennzeichen hinter einer durchsichtigen, lichtleitenden Abschlussscheibe befindet, sind zulässig. Die bauartgenehmigte Beleuchtungseinrichtung muss mit dem amtlich zugeteilten Prüfzeichen gekennzeichnet sein.

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Nach der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) muss das hintere Kennzeichen eine Beleuchtungseinrichtung haben, die das ganze Kennzeichen auf 20 Meter lesbar macht. Die Beleuchtungseinrichtung darf kein Licht unmittelbar nach hinten austreten lassen. Die elektrische Schaltung muss so ausgeführt sein, dass die Kennzeichenbeleuchtung immer gleichzeitig mit den Rückleuchten und eventuell vorhandenen Begrenzungsleuchten ein- und ausgeschaltet wird.

Beleuchtungseinrichtungen für hintere transparente Kennzeichen oder Beleuchtungseinrichtungen, die mit dem Kennzeichen eine Einheit bilden oder bei der sich das Kennzeichen hinter einer durchsichtigen, lichtleitenden Abschlussscheibe befindet, sind zulässig. Die bauartgenehmigte Beleuchtungseinrichtung muss mit dem amtlich zugeteilten Prüfzeichen gekennzeichnet sein.

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