Nebelschlussleuchten

Die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) definiert eine Nebelschlussleuchten als eine Leuchte, die rotes Licht abstrahlt und den Anhänger bei Nebel besser erkennbar macht. Der niedrigste Punkt der leuchtenden Fläche darf nicht weniger als 250 Millimeter und der höchste Punkt nicht mehr als 1.000 Millimeter über der Fahrbahn liegen. Der Abstand zwischen der Nebelschlussleuchte und der Bremsleuchte muss mehr als 100 Millimeter betragen.

Ist nur eine Nebelschlussleuchte angebracht, so muss sie in der Mitte oder links davon angeordnet sein. In einem Zug brauchen nur die Nebelschlussleuchten am letzten Anhänger zu leuchten. Die Abschaltung der Nebelschlussleuchten am Zugfahrzeug oder am ersten Anhänger ist aber nur dann zulässig, wenn die jeweilige Ab- bzw. Wiedereinschaltung selbsttätig durch Aufstecken bzw. Abziehen des Steckers für die Anhängerbeleuchtung erfolgt.

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Nebelschlussleuchten

Die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) definiert eine Nebelschlussleuchten als eine Leuchte, die rotes Licht abstrahlt und den Anhänger bei Nebel besser erkennbar macht. Der niedrigste Punkt der leuchtenden Fläche darf nicht weniger als 250 Millimeter und der höchste Punkt nicht mehr als 1.000 Millimeter über der Fahrbahn liegen. Der Abstand zwischen der Nebelschlussleuchte und der Bremsleuchte muss mehr als 100 Millimeter betragen.

Ist nur eine Nebelschlussleuchte angebracht, so muss sie in der Mitte oder links davon angeordnet sein. In einem Zug brauchen nur die Nebelschlussleuchten am letzten Anhänger zu leuchten. Die Abschaltung der Nebelschlussleuchten am Zugfahrzeug oder am ersten Anhänger ist aber nur dann zulässig, wenn die jeweilige Ab- bzw. Wiedereinschaltung selbsttätig durch Aufstecken bzw. Abziehen des Steckers für die Anhängerbeleuchtung erfolgt.

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